FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.07.2007
1 K 112/04
Normen:
AO 1977 § 162 § 90 Abs. 2 § 149 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 1 § 96 Abs. 1 S. 1 ; AO § 162 ; AO § 90 Abs. 2 ; AO § 149 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ;

Schätzungsbefugnis des Finanzamts bei Nichtabgabe angeforderter Steuererklärungen; Berücksichtigung von Verdachtsmomenten, vagen Feststellungen und nicht beweisbaren Erkenntnissen hinsichtlich möglicher krimineller Tätigkeiten des Steuerpflichtigen, Höhe der Schätzung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.07.2007 - Aktenzeichen 1 K 112/04

DRsp Nr. 2007/19029

Schätzungsbefugnis des Finanzamts bei Nichtabgabe angeforderter Steuererklärungen; Berücksichtigung von Verdachtsmomenten, vagen Feststellungen und nicht beweisbaren Erkenntnissen hinsichtlich möglicher krimineller Tätigkeiten des Steuerpflichtigen, Höhe der Schätzung

1. Gibt der Steuerpflichtige trotz ergangener Aufforderung keine Steuererklärung ab, so ist das Finanzamt dem Grunde nach zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen auch dann befugt, wenn eine Erzielung steuerbarer Einkünfte zwar nicht feststellbar, angesichts vorhandener Anhaltspunkte aber auch nicht aus der Luft gegriffen ist. 2. Umfangreiche Ausführungen zur Würdigung bestehender Verdachtsmomente aus zwischenzeitlich eingestellten Strafverfahren, wonach der Steuerpflichtige möglicherweise im Rotlichtmilieu tätig gewesen sein und Schutzgelder vereinnahmt haben soll. 3. Auch allgemeine, fast vage Feststellungen zur Art. der Tätigkeit und zum Umfang der daraus erzielten Einkünfte des Steuerpflichtigen sind grundsätzlich zulässig und dürfen auch als Tatsachengrundlage einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen dienen.