FG Saarland - Urteil vom 20.08.2002
2 K 64/98
Normen:
UStG (1991) § 22 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1993) § 22 Abs. 2 Nr. 1 ; AO (1977) § 146 Abs. 1 S. 2 ; AO (1977) § 158 ; AO (1977) § 162 Abs. 2 S. 2 ;

Schätzungsbefugnis des Finanzamts bei nur kalkulatorischer Ermittlung der Umsätze; Schätzungsrahmen; Einkommensteuer 1991 bis 1993; Umsatzsteuer 1991 bis 1993; Gewerbesteuermessbetrag 1992 und 1993

FG Saarland, Urteil vom 20.08.2002 - Aktenzeichen 2 K 64/98

DRsp Nr. 2002/15519

Schätzungsbefugnis des Finanzamts bei nur kalkulatorischer Ermittlung der Umsätze; Schätzungsrahmen; Einkommensteuer 1991 bis 1993; Umsatzsteuer 1991 bis 1993; Gewerbesteuermessbetrag 1992 und 1993

1. Kommt ein Steuerpflichtiger seiner Verpflichtung, Aufzeichnungen über die Höhe seiner Betriebseinnahmen zu führen, nicht nach, sondern ermittelt er die Einnahmen lediglich kalkulatorisch durch Anwendung von Rohgewinnaufschlagsätzen auf den Wareneinsatz, so hat das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. 2. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, die Schätzung an den Rohgewinnaufschlagsätzen der amtlichen Richtsatzsammlung zu orientieren, wenn die Besonderheiten des Einzelfalles dabei in ausreichendem Maße berücksichtigt werden.

Normenkette:

UStG (1991) § 22 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1993) § 22 Abs. 2 Nr. 1 ; AO (1977) § 146 Abs. 1 S. 2 ; AO (1977) § 158 ; AO (1977) § 162 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die vom Beklagten nach einer Außenprüfung vorgenommenen Hinzuschätzungen rechtmäßig sind.