FG Hamburg - Urteil vom 16.09.2005
VI 117/03
Normen:
AO § 162 Abs. 1 § 169 Abs. 2 § 171 Abs. 5 ;

Schätzungsbefugnis und Schätzungshöhe

FG Hamburg, Urteil vom 16.09.2005 - Aktenzeichen VI 117/03

DRsp Nr. 2006/1129

Schätzungsbefugnis und Schätzungshöhe

Aufgrund einer Bargeldverwendungsrechnung kann die Buchführung verworfen werden. Eine Hinzuschätzung in Höhe nicht plausibel erklärter Vermögenszuwächse ist nicht zu beanstanden.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1 § 169 Abs. 2 § 171 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig sind Hinzuschätzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Gaststätte.

Der 1941 geborene Kläger lebte zusammen mit seiner Mutter bis zu deren Tod 1979 in einer Laube in einem Kleingartenverein. 1980 erwarb er einen Resthof in B zum Preis von rd. 180.000 DM. Der Kläger arbeitete 25 Jahre lang als Bierwagenfahrer. Nach seiner Entlassung wegen Umstrukturierungsmaßnahmen war er ab September 1986 arbeitslos und betrieb dann zwischen Mai 1988 und April 1996 eine Schankwirtschaft am X-Weg in Hamburg.

1992 erwarb der Kläger einen PKW Frontera zu einem Kaufpreis von 46.773 DM, den er bar beglich. Im Folgejahr schaffte er einen Elbtrawler für 255.000 DM nebst eines Generators für 18.000 DM an, den er in verschiedenen Teilbeträgen im Mai 1993 ebenfalls bar bezahlte. Auf Grund von Ermittlungen der Zollfahndung1994/1995 wurde der Kläger zu einer Geldstrafe von 10.800 DM verurteilt.

Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmenüberschussrechnung; er wird beim Finanzamt F zur Einkommensteuer veranlagt. Für die Streitjahre erklärte der Kläger folgende Gewinne: