FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 11.11.2002
2 V 366/02
Normen:
AO (1977) § 162 Abs. 2 S. 2 § 158 § 90 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 ;

Schätzungsberechtigung des Finanzamts; Aussetzung der Vollziehung von Schätzungsbescheiden; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Körperschaftsteuer 1995 und Gewerbesteuermeßbetrag 1995)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.11.2002 - Aktenzeichen 2 V 366/02

DRsp Nr. 2003/10840

Schätzungsberechtigung des Finanzamts; Aussetzung der Vollziehung von Schätzungsbescheiden; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Körperschaftsteuer 1995 und Gewerbesteuermeßbetrag 1995)

1. Die Besteuerungsgrundlagen sind insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann. Eine solche Schätzung erweist sich erst dann als rechtswidrig, wenn sie den durch die Umstände des Falles gezogenen Schätzungsrahmen verlässt. 2. Die Verletzung abgabenrechtlicher Mitwirkungspflichten kann dann, wenn sie Tatsachen oder Beweismittel aus dem alleinigen Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen betrifft, dazu führen, dass aus seinem Verhalten für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden. 3. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Schätzungsbescheiden bestehen auch nach Vorlage der Steuererklärungen weiterhin nicht, so lange nicht alle Unterlagen vorgelegt worden sind, die das Finanzamt benötigt, um die Besteuerungsgrundlagen zu berechnen oder zu ermitteln. Das Finanzamt war daher im Streitfall berechtigt, die Aussetzung der Vollziehung der Schätzungsbescheide erst nach Vorlage der Bilanz mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt anzuordnen.

Normenkette:

AO (1977) § 162 Abs. 2 S. 2 § 158 § 90 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.