FG Hamburg - Urteil vom 23.03.2007
2 K 265/05
Normen:
AO § 162 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ; FGO § 57 § 58 Abs. 2 S. 1 § 96 ;

Schätzungsbescheid gegenüber gelöschter GmbH

FG Hamburg, Urteil vom 23.03.2007 - Aktenzeichen 2 K 265/05

DRsp Nr. 2007/10995

Schätzungsbescheid gegenüber gelöschter GmbH

1. Eine im Handelsregister bereits gelöschte GmbH ist steuerrechts - und damit im Finanzgerichtsprozess beteiligtenfähig, wenn sie noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen hat oder gegen sie ergangene Bescheide angreift. Sie wird durch einen Nachtragsliquidator vertreten. 2. Das Gericht ist nach § 90 Abs. 1 Satz 1 FGO bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 162 AO zwar grundsätzlich zu einer eigenen Schätzung verpflichtet. Hierfür genügt es aber, wenn das Gericht die Schätzung des Finanzamtes als eigene übernimmt und nur substantiierten Einwendungen dagegen nachgeht.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ; FGO § 57 § 58 Abs. 2 S. 1 § 96 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Schätzungsbescheiden.

Die Klägerin erwarb im Jahr 1985 das in der K im Stadtteil Hamburg-G belegene Grundstück. Alleingesellschafter der Klägerin war Herr B, Geschäftsführerin war Frau V.