BFH - Beschluß vom 24.02.1999
X B 204/98; X B 205/98
Normen:
AO §§ 160 162 ; FGO § 142 ; ZPO § 114 ;

Schätzungsfälle; PKH

BFH, Beschluß vom 24.02.1999 - Aktenzeichen X B 204/98; X B 205/98

DRsp Nr. 1999/6108

Schätzungsfälle; PKH

Eine Klage gegen eine Teilschätzung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die zugrunde liegende Schätzung sich auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten stützt - unzureichende Erfüllung der Benennungspflicht gem. § 160 AO - und das FA deshalb streitige BA nicht berücksichtigt hat.

Normenkette:

AO §§ 160 162 ; FGO § 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat vor dem Finanzgericht (FG) die gegen sie gerichteten Bescheide über gesonderte Feststellung des Gewinns und über die Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags für 1991 angegriffen und wendet sich gegen die Kürzung der Betriebsausgaben, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in den angefochtenen Steuerverwaltungsakten unter Berufung auf § 160 der Abgabenordnung (AO 1977) im Hinblick darauf vorgenommen hat, daß die Klägerin trotz entsprechender Aufforderung nicht alle Lieferer der in Frage stehenden Waren mit Namen und Anschrift benannt hat.

Mit ihren Klagen macht die Klägerin geltend, die Kürzungen seien zu hoch ausgefallen. Zwar seien die Unterlagen für das Streitjahr nicht auffindbar, doch zeigten die zurückliegenden und die nachfolgenden Jahre, daß das FA einen überhöhten Wareneingang zugrunde gelegt habe.