BFH - Beschluß vom 03.09.1998
XI B 209/95
Normen:
AO § 162 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 96 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 290

Schätzungsmethode; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluß vom 03.09.1998 - Aktenzeichen XI B 209/95

DRsp Nr. 1999/580

Schätzungsmethode; grundsätzliche Bedeutung

1. Die Rechtsfrage, ob das anhand einer Schätzungsmethode gewonnene Ergebnis durch die Anwendung einer weiteren Schätzungsmethode begründet oder bestätigt werden muss, hat keine grundsätzliche Bedeutung. 2. Es ist grundsätzlich Sache der Tatsacheninstanz, welcher Schätzungsmethode sie sich bedienen will, wenn diese geeignet ist, ein vernünftiges und der Wirklichkeit entsprechendes Ergebnis zu erzielen. Der Stpfl. selbst hat keinen Anspruch auf die Anwendung einer bestimmten Schätzungsmethode. Weder FA noch FG sind daher verpflichtet, dass aufgrund der von ihnen gewählten Schätzungsmethode erzielte Ergebnis durch die Anwendung einer weiteren Schätzungsmethode zu überprüfen oder zu untermauern.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 96 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: