FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.04.2013
5 K 1967/10
Normen:
§ 162 Abs. 2 AO;
Fundstellen:
DStRE 2014, 1332

Schätzungsrahmen bei Steuerfahndung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2013 - Aktenzeichen 5 K 1967/10

DRsp Nr. 2013/23740

Schätzungsrahmen bei Steuerfahndung

Eine Schätzung, die sich im mittleren Bereich eines Schätzungsrahmens bewegt (von der Steuerfahndung nachweisbare Jahresumsätze verschiedener Jahre) ist nicht zu beanstanden.

Normenkette:

§ 162 Abs. 2 AO;

Tatbestand:

Streitig ist (u.a.), ob der Kläger im Streitjahr 2005 freiberuflich oder gewerblich tätig war.

Der Kläger begann nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zunächst ein Jurastudium, das er - aus gesundheitlichen Gründen - nicht beendete. Er absolvierte sodann eine Ausbildung zum Netzwerkmanager und ist seit (mindestens) 2001 als Netzwerkmanager/Systemtechniker tätig.

Wie schon für die Jahre 2002, 2003 und 2004 gab er auch für das Streitjahr 2005 keine Steuererklärung ab. Deshalb schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen für 2005 mit - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO stehendem - Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom 18. April 2007 (Gewinn aus Gewerbebetrieb 114.000,00 €, Bl. 27 ff. der Gerichtsakte).

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 24. April 2007 Einspruch ein und machte geltend, die Schätzung halte sich nicht im Rahmen des Möglichen und entbehre jeder Grundlage.