FG München - Urteil vom 21.02.2001
1 K 3702/99
Normen:
HGB § 255 Abs. 2 S 1; EStG § 9 Abs. 1 S 1; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 7 ; EStG § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 740

Schallschutzmaßnahmen als Erhaltungsaufwand oder als Herstellungskosten; Herstellungskosten bei Erweiterung der Wohnfläche durch Dachgeschossausbau

FG München, Urteil vom 21.02.2001 - Aktenzeichen 1 K 3702/99

DRsp Nr. 2001/8803

Schallschutzmaßnahmen als Erhaltungsaufwand oder als Herstellungskosten; Herstellungskosten bei Erweiterung der Wohnfläche durch Dachgeschossausbau

1. Maßnahmen zur Erneuerung von Wänden, Böden oder Türen sind in der Regel auch dann den sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen zuzurechnen, wenn sie zugleich zur Verbesserung des Schallschutzes dienen. 2. Sollen durch Baumaßnahmen über die bei Gebäuden sonst üblichen Anforderungen hinaus besondere Schallschutzstandards erfüllt werden, z.B. zur Gewährleistung ungestörten Musizierens und Übens einer Berufsmusikerin in einem "Musikzimmer", so führen die Aufwendungen für den Schallschutz zu einer vorher nicht vorhandenenen Nutzungsmöglichkeit der betroffenen Räumlichkeiten und damit zu -nur über die AfA berücksichtigungsfähigen- Herstellungskosten des Gebäudes (vgl. Rechtsprechung zum steuerrechtlichen Herstellungskostenbegriff). 3. Wird die nutzbare Fläche durch den Ausbau eines Dachgeschosses erweitert, sind die Aufwendungen hierfür als Herstellungskosten zu behandeln.

Normenkette:

HGB § 255 Abs. 2 S 1; EStG § 9 Abs. 1 S 1; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 7 ; EStG § 7 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.