BFH - Beschluß vom 21.04.1999
VII B 274/97
Normen:
SchaumwZwStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1386

Schaumweinbesteuerung für aromatisierte weinhaltige Cocktails

BFH, Beschluß vom 21.04.1999 - Aktenzeichen VII B 274/97

DRsp Nr. 1999/8314

Schaumweinbesteuerung für aromatisierte weinhaltige Cocktails

1. Der im deutschen Gebrauchszolltarif (DGebrZT) angegebene Verbrauchsteuer-Zusatzcode ist nicht Bestandteil des Steuertatbestands, denn der DGebrZT hat keine Rechtsnormenqualität. Er ist bloß Handbuch für die Zollabfertigung und enthält lediglich Verwaltungsvorschriften. 2. Für die Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren maßgeblich ist allein der sich aus dem Gesetz ergebene Steuertatbestand mit dem dazugehörigen Steuersatz.

Normenkette:

SchaumwZwStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: