FG Münster - Urteil vom 12.09.2008
6 K 676/04 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 10d Abs. 1; EStG § 11 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 466

Scheckzahlung als Betriebseinnahme; Wechsel der Gewinnermittlungsart, Verlustrücktrag

FG Münster, Urteil vom 12.09.2008 - Aktenzeichen 6 K 676/04 E

DRsp Nr. 2009/3735

Scheckzahlung als Betriebseinnahme; Wechsel der Gewinnermittlungsart, Verlustrücktrag

1. Wird ein Scheck, der unter dem Vorbehalt des Zustandekommens einer weiteren Vereinbarung gewährt wurde, eingelöst, ist die Einnahme in diesem Veranlagungszeitraum zu erfassen, auch wenn die Vereinbarung nicht zustande kommt und der Betrag in einem späteren Veranlagungszeitraum zurückgezahlt werden muß. 2. Nach Abgabe der Einkommensteuererklärung kann eine Änderung der Gewinnermittlungsart nicht mehr vorgenommen werden. 3. Ein Verlustrücktrag nach § 10d EStG ist auch dann zulässig, wenn zwar für das Verlustentstehungsjahr Festsetzungsverjährung eingetreten, jedoch das Verlustverrechnungsjahr weder bestandskräftig noch festsetzungsverjährt ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 10d Abs. 1; EStG § 11 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein unter einer Bedingung stehender eingelöster Scheck als Einnahme oder als durchlaufender Posten zu behandeln ist. Weiter ist streitig ist, ob eine in der Buchführung erfasste Einnahme storniert werden kann und ob eine Betriebsausgabe des Folgejahres im Wege des Verlustrücktrags berücksichtigt werden kann.