FG München - Urteil vom 16.10.2009
1 K 2593/05
Normen:
AO § 39; AO § 41; EStG § 22 Nr. 3; InsO § 179 Abs. 2;

Schein-Treuhand an Aktien; Besteuerung des Gehilfenlohns

FG München, Urteil vom 16.10.2009 - Aktenzeichen 1 K 2593/05

DRsp Nr. 2010/15390

Schein-Treuhand an Aktien; Besteuerung des Gehilfenlohns

1. Treuhand an Aktien kann bei Rückdatierung und fehlender Kapitalbeibringung ein Scheingeschäft sein. 2. Gehilfenlohn vermittelt Einkünfte aus sonstiger Leistung.

1. Die Forderung des Finanzamts über ESt für 2000 wird nach folgender Maßgabe neu festgestellt:

Bei der Berechnung der ESt für 2000 sind keine Gewinne aus der Veräußerung der Aktiender ... AG zu berücksichtigen. Stattdessen sind die Einkünfte der Steuerpflichtigen H aussonstiger Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG um 450.000 DM (entspricht 230.081,35 EUR) höheranzusetzen. Die Berechnung der Steuer wird dem Finanzamt übertragen.

Mit entsprechendem Ansatz sind vom Finanzamt neu zu berechnen:

- Zinsen zur ESt 2000,

- Säumniszuschlag zur ESt 2000,

- Solidaritätszuschlag zur ESt 2000,

- Säumniszuschlag zum Solidaritätszuschlag 2000.

2. Der Widerspruch des Insolvenzverwalters gegen die Anmeldung der Forderungen des Finanzamts vom 5. September 2005, lfd. Nr. 1 - 5, wird bestätigt, soweit er sich auf Beträge richtet, die die neu berechneten übersteigen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt zu 1/20 der Kläger, zu 19/20 das beklagte Finanzamt.