FG Köln - Urteil vom 07.10.1999
2 K 7599/98
Normen:
AO 1977 § 41 Abs. 2 ; EStG § 21 Abs. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 S 1; EStG § 21 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ;

Scheingeschäft bei Mietzahlung aus freiwillig höherer Unterhaltszahlung des vermietenden Kindesvaters

FG Köln, Urteil vom 07.10.1999 - Aktenzeichen 2 K 7599/98

DRsp Nr. 2001/1993

Scheingeschäft bei Mietzahlung aus freiwillig höherer Unterhaltszahlung des vermietenden Kindesvaters

Eine Wohnraumvermietung erfolgt zum Schein und ist steuerlich gem. § 41 Abs. 2 AO unbeachtlich, wenn die Mieterin nur deshalb in der Lage ist, die Mietzahlungen zu erbringen, weil der Vermieter - freiwillig - mehr Unterhalt an die gemeinsamen, im Haushalt der Mieterin lebenden Kinder erbringt, als er gesetzlich zu zahlen verpflichtet ist.

Normenkette:

AO 1977 § 41 Abs. 2 ; EStG § 21 Abs. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 S 1; EStG § 21 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Klägers in den Streitjahren negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.