BFH - Beschluss vom 05.09.2007
IX B 250/06
Normen:
AO § 41;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2233
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1276/04

Scheingeschäft; dinglicher Vollzug

BFH, Beschluss vom 05.09.2007 - Aktenzeichen IX B 250/06

DRsp Nr. 2007/17582

Scheingeschäft; dinglicher Vollzug

1. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn sich die Vertragsbeteiligten über den Scheincharakter des Rechtsgeschäfts einig sind. Es ist unerheblich, ob sie damit begonnen haben, das Verfügungsgeschäft formal zu vollziehen, wenn ihnen nach wie vor der Rechtsbindungswille in Bezug auf das Erklärte fehlt und sie die Rechtsfolgen nicht haben eintreten lassen. 2. Die Vertragsparteien ziehen nicht schon dann die notwendigen Folgerungen aus einem Vertrag, wenn sie das obligatorische Geschäft dinglich vollziehen.

Normenkette:

AO § 41;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) dargelegten Zulassungsgründe liegen nicht vor.