BGH - Beschluss vom 08.03.2022
VIII ZB 45/21
Normen:
ZPO § 139; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 236; ZPO § 238 Abs. 2 S. 1; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 967
MDR 2022, 656
NJW 2022, 2417
NJW-RR 2022, 853
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 18/21
OLG Karlsruhe, vom 18.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 62/21

Scheitern der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes am Tag des Fristablaufs aus vom Prozessbevollmächtigten nicht zu vertretenden Gründen; Zumutbarkeit einer bestimmten Übermittlungsart

BGH, Beschluss vom 08.03.2022 - Aktenzeichen VIII ZB 45/21

DRsp Nr. 2022/5843

Scheitern der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes am Tag des Fristablaufs aus vom Prozessbevollmächtigten nicht zu vertretenden Gründen; Zumutbarkeit einer bestimmten Übermittlungsart

War die von dem Prozessbevollmächtigten der Partei zulässigerweise gewählte Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes am Tag des Fristablaufs aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gescheitert und hält das mit dem Wiedereinsetzungsgesuch befasste Gericht einen anderen Übermittlungsweg für zumutbar, womit der Prozessbevollmächtigte nicht zu rechnen brauchte, hat das Gericht vor der Entscheidung hierauf hinzuweisen und der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage der Zumutbarkeit dieses anderen Übermittlungswegs im konkreten Fall zu geben.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat - vom 18. August 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.925 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 139; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 236; ZPO § 238 Abs. 2 S. 1; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung einer Mietkaution.