Der Schenkungssteuerbescheid vom 02.12.2013 und die Einspruchsentscheidung vom 16.09.2015 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines ihm gegenüber erlassenen Schenkungsteuerbescheides für den Erwerb von Aktien und Bargeld im Zusammenhang mit der Auflösung eines nach englischem Recht gegründeten Trusts, dessen Begünstigter er war. Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Zeitpunkt die Schenkungsteuer für den Erwerb entstanden ist.
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