Der Bescheid vom 29.08.2005 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der A und B OHG für das Jahr 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.10.2007 wird dahingehend geändert, dass keine Abschreibungen für einen Geschäfts- oder Firmenwert berücksichtigt werden.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Revision wird zugelassen.
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