Zwischen den Beteiligten ist nunmehr streitig, ob die Klägerin als Schenkerin noch für die Schenkungsteuer in Anspruch genommen werden kann.
Mit notarieller Urkunde vom 12.02.1997 des Notars ..., ..., Urkunden-Nr. .../97 übertrug die Klägerin zwei Grundstücke in der Gemarkung D auf ihren Sohn B.
Nach Anzeige des Erwerbs durch den Notar noch im Februar 1997 wurde der Beschenkte im Jahr 1998 zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung aufgefordert, die am 17.09.1998 beim Beklagten einging.
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