FG München - Urteil vom 05.04.2017
4 K 711/16
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 7; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2018, 18
DStZ 2017, 546
EFG 2017, 1027
ErbStB 2017, 233
GmbHR 2017, 1163
LSK 2017, 111128
NZG 2017, 918
StEd 2017, 376

Schenkungsteuer; Geschäftsanteil

FG München, Urteil vom 05.04.2017 - Aktenzeichen 4 K 711/16

DRsp Nr. 2017/12086

Schenkungsteuer; Geschäftsanteil

1. Der Übergang eines Anteiles an einer Personengesellschaft oder auch einer Kapitalgesellschaft unterliegt nur dann dem besonderen Besteuerungstatbestand des § 7 Abs. 7 ErbStG, wenn der Anteilsübergang kraft Gesetzes bzw. kraft Gesellschaftsvertrages auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruht. Die Vorschrift regelt hingegen nicht den rechtsgeschäftlichen Erwerb von Gesellschaftsanteilen aufgrund von zwischen einzelnen Gesellschaftern vereinbarten Anteilsabtretungen.2. Eine freigebige Zuwendung setzt den Willen des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit voraus. Dieser liegt nur dann vor, wenn sich der Zuwendende der Unentgeltlichkeit der Zuwendung derart bewusst ist, dass er seine Leistung ohne Verpflichtung, und sei es auch nur in Bezug auf eine Naturalobligation, und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung oder einem Gemeinschaftszweck erbringt.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 7; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht gegen die Klägerin aufgrund der Abtretung eines Geschäftsanteiles an einer GmbH Schenkungsteuer festgesetzt hat.