FG Düsseldorf - Urteil vom 20.03.2012
4 K 3143/12 Erb
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2;

Schenkungsteuer: Gewährung eines zinslosen Darlehens - Freigebige Zuwendung trotz Verzinsungsverbots nach iranischem Recht

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2012 - Aktenzeichen 4 K 3143/12 Erb

DRsp Nr. 2013/13739

Schenkungsteuer: Gewährung eines zinslosen Darlehens – Freigebige Zuwendung trotz Verzinsungsverbots nach iranischem Recht

Die Gewährung eines zinslosen Darlehens ist auch dann eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wenn nach dem für den Darlehensgeber geltenden iranischen Recht in den ersten acht Jahren der Darlehensgewährung keine Zinsen berechnet werden durften. Ausreichend ist insoweit, dass die zur Nutzung überlassene Geldsumme nach den allgemeinen Verhältnissen dem Zuwendenden die Möglichkeit geboten hätte, das Kapital fruchtbringend anzulegen. Auf eine konkrete anderweitige Nutzungsmöglichkeit des Darlehenskapitals und eine Bereicherungsabsicht des Zuwendenden kommt es dabei nicht an.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand: