BFH - Urteil vom 22.10.2014
II R 27/13
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 12 Abs. 4 a.F.;
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 738/10

Schenkungsteuerliche Behandlung der Zuwendung von Beiträgen zu einer Kapitallebensversicherung

BFH, Urteil vom 22.10.2014 - Aktenzeichen II R 27/13

DRsp Nr. 2015/1647

Schenkungsteuerliche Behandlung der Zuwendung von Beiträgen zu einer Kapitallebensversicherung

NV: Laufende Zahlungen der Versicherungsprämien durch einen Dritten für eine Lebensversicherung, die vom Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde, sind nicht als mittelbare Schenkung eines Lebens- bzw. Rentenversicherungsanspruchs zu beurteilen. Die Werterhöhung des Versicherungsanspruchs, die sich aus der jeweiligen Zahlung der Versicherungsprämie ergibt, ist kein Zuwendungsgegenstand i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Die laufende Zahlung der Versicherungsprämien für eine vom Versicherungsnehmer abgeschlossene Lebensversicherung durch einen Dritten kann nicht als mittelbare Schenkung eines Lebens- bzw. Rentenversicherungsanspruchs beurteilt werden. Die aus der jeweiligen Zahlung der Versicherungsprämie folgende Werterhöhung des Versicherungsanspruchs ist kein Zuwendungsgegenstand i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 12 Abs. 4 a.F.;

Gründe