FG Hessen - Urteil vom 19.09.2013
1 K 952/10
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1;

Schenkungsteuerpflicht bei Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung

FG Hessen, Urteil vom 19.09.2013 - Aktenzeichen 1 K 952/10

DRsp Nr. 2014/13279

Schenkungsteuerpflicht bei Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung

Handelt es sich bei der Übertragung eines Grundstücks von der Gesellschaft auf den Gesellschafter um eine Zuwendung einer GmbH, die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht, liegt keine freigebige Zuwendung i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor, die Schenkungssteuer auslöst. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine offene Gewinnausschüttung in Form einer Ausschüttung oder um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung um die Person des Zuwendenden im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaft-steuer- und Schenkungsteuergesetzes in der zum Besteuerungszeitpunkt geltenden Fassung (ErbStG).

Der Kläger ist der Sohn des Herrn V (Vater). Dieser war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der X GmbH (GmbH). Mit notariellem Vertrag vom 7. August 2006 (Urkundenrolle Nr. …/2006 des Notars …) übertrug die GmbH das Wohnungseigentum Nr. 4, C-Str. …, … M (eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts M Bl. …) auf den Kläger. Hinsichtlich der Einzelheiten des notariellen Vertrages wird auf die Ausfertigung (Bl. 2 ff. der Schenkungsteuerakte) Bezug genommen.