BFH - Urteil vom 30.08.2017
II R 46/15
Normen:
AO § 162 Abs. 1; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 259, 370
BStBl II 2019, 38
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 174/14

Schenkungsteuerpflicht der Überlassung eines angestellten und entlohnten Arbeitnehmers eines Dritten an einen Fußballverein

BFH, Urteil vom 30.08.2017 - Aktenzeichen II R 46/15

DRsp Nr. 2017/16401

Schenkungsteuerpflicht der Überlassung eines angestellten und entlohnten Arbeitnehmers eines Dritten an einen Fußballverein

1. Überlässt ein Dritter von ihm angestellte und entlohnte Ar-beitnehmer einem Fußballverein in vollem Umfang zum Einsatz als Spieler, Trainer oder Betreuer und verzichtet er auf die Geltendmachung eines Vergütungsersatzanspruchs für die Über-lassung, liegt in dem Verzicht eine freigebige Zuwendung des Dritten an den Verein. 2. Bei einer Schenkung von einer Gesamthandsgemeinschaft sind für die Schenkungsteuer die Gesamthänder als vermögensmäßig entreichert anzusehen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. März 2015 3 K 174/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein Fußballverein.