BFH - Urteil vom 30.01.2013
II R 38/11
Normen:
BewG § 9; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BStBl II 2018, 656
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 25.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1475/09 2178

Schenkungsteuerrechtliche Behandlung eines Verzichts eines Gesellschafters einer GmbH auf ein ihm persönlich zustehendes Mehrstimmrecht) Verzichtet ein Gesellschafter einer GmbH auf ein ihm persönlich zustehendes Mehrstimmrecht, liegt darin auch dann keine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter der GmbH, wenn sich der Wert von deren Anteilen an der GmbH dadurch erhöht.

BFH, Urteil vom 30.01.2013 - Aktenzeichen II R 38/11

DRsp Nr. 2013/8029

Schenkungsteuerrechtliche Behandlung eines Verzichts eines Gesellschafters einer GmbH auf ein ihm persönlich zustehendes Mehrstimmrecht) Verzichtet ein Gesellschafter einer GmbH auf ein ihm persönlich zustehendes Mehrstimmrecht, liegt darin auch dann keine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter der GmbH, wenn sich der Wert von deren Anteilen an der GmbH dadurch erhöht.

Verzichtet ein Gesellschafter einer GmbH auf ein ihm persönlich zustehendes Mehrstimmrecht, liegt darin auch dann keine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter der GmbH, wenn sich der Wert von deren Anteilen an der GmbH dadurch erhöht.

Normenkette:

BewG § 9; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Vater (V) der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) gründete im Jahr 1984 zusammen mit einem Dritten (D) eine GmbH und beteiligte sich mit 97 % an deren Stammkapital. Im März 1993 wurde das Stammkapital bei unverändertem Beteiligungsverhältnis auf 5.000.000 DM erhöht. Zugleich wurde der Gesellschaftsvertrag dahingehend geändert, dass die von V gehaltenen Geschäftsanteile unabhängig von ihrem Nennbetrag so viele Stimmen gewähren, dass die ihm zu Gebote stehenden Stimmen mindestens 51 %, die den anderen Gesellschaftern insgesamt zu Gebote stehenden Stimmen höchstens 49 % der Gesamtstimmenzahl ausmachen. Diese Regelung sollte solange gelten, wie V Gesellschafter der Gesellschaft ist.