LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.01.2020
L 9 KR 514/15 KL
Normen:
SGB V § 130b Abs. 5; SGB IV § 35a; AM-NutzenV § 2 Abs. 4;
Fundstellen:
NZS 2020, 554
Vorinstanzen:
vom 27.01.2020

Schiedsspruch einer gemeinsamen SchiedsstelleNutzenbewertung von ArzneimittelnErmittlung eines ZusatznutzensGerichtliche Kontrolldichte

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2020 - Aktenzeichen L 9 KR 514/15 KL

DRsp Nr. 2020/7110

Schiedsspruch einer gemeinsamen Schiedsstelle Nutzenbewertung von Arzneimitteln Ermittlung eines Zusatznutzens Gerichtliche Kontrolldichte

Bei der Nutzenbewertung für ein Arzneimittel beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob die Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen sowie die gesetzlichen Vorgaben nachvollziehbar und widerspruchsfrei Beachtung gefunden haben, um den normgeberischen Gestaltungsspielraum auszufüllen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2.; der Beigeladene zu 1. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 130b Abs. 5; SGB IV § 35a; AM-NutzenV § 2 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Schiedsspruch der Beklagten, der gemeinsamen Schiedsstelle nach § 130b Abs. 5 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V).