BFH - Beschluss vom 17.02.2011
IV B 108/09
Normen:
§ 14a Abs 1 EStG 1997; § 34 Abs 1 EStG 1997; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO; § 118 Abs 2 FGO; § 119 Abs 1 Nr 1 FGO;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 29.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2080/06

Schlafender RichterZur Darlegung des VerfahrensmangelsGrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluss vom 17.02.2011 - Aktenzeichen IV B 108/09

DRsp Nr. 2011/6301

Schlafender RichterZur Darlegung des VerfahrensmangelsGrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. NV: Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, ein Gericht sei wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, müssen konkrete Tatsachen vorgetragen werden, welche eine Konzentration des Richters auf wesentliche Vorgänge in der mündlichen Verhandlung ausschließen. 2. NV: Haben die Beteiligten während der mündlichen Verhandlung keinen Anlass gesehen, den Vorsitzenden auf den (angeblich) schlafenden Richter hinzuweisen, kann dies gegen einen derartigen Verfahrensmangel sprechen.

Normenkette:

§ 14a Abs 1 EStG 1997; § 34 Abs 1 EStG 1997; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO; § 118 Abs 2 FGO; § 119 Abs 1 Nr 1 FGO;

Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Aus ihrem Vorbringen zu der Behauptung, ein ehrenamtlicher Richter habe geschlafen, ergeben sich keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte für einen Verfahrensfehler (dazu unter 1.). Die Kläger haben auch nicht dargelegt, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen ist (dazu unter 2.).

1.

Der Beschwerdebegründung lässt sich ein Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG) i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entnehmen.

a)