FG Niedersachsen - Urteil vom 12.01.1999
VI 173/94
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ;

Schlechte Ertragslage lässt keinen Schluss auf nicht ernst gemeinte Pensionszusage zu

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.01.1999 - Aktenzeichen VI 173/94

DRsp Nr. 2000/7752

Schlechte Ertragslage lässt keinen Schluss auf nicht ernst gemeinte Pensionszusage zu

1. Ob eine ungewisse Verbindlichkeit aus einer Pensionszusage gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, muss anhand aller Umstände des Einzelfalles geprüft werden. Für die Frage der Überschuldung kann dabei nur auf die im jeweiligen Streitjahr der Rückstellung wegen der Pensionszusage zugeführten Beträge abgestellt werden. 2. Auch bei fehlender Rückdeckungsversicherung kann unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs eine nicht ernstlich gemeinte Pensionszusage nur dann angenommen werden, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Kapitalgesellschaft im Falle ihrer Inanspruchnahme die versprochene Leistung nicht erbringen wird.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Pensionszusage für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu behandeln ist.