I.
Der Kläger, ein 79jähriger ehemaliger Rechtsanwalt, wendet sich gegen den geschätzten Ansatz von Einkünften aus Kapitalvermögen in seinem Einkommensteuerbescheid 2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 29.11.2006. Gegen diese Einspruchsentscheidung hatte er zunächst Einspruch, hilfsweise Klage wegen anderer Punkte erhoben, die zu einer Änderung des Einkommensteuerbescheids 2004 am 15.01.2007 führten. Der Einspruch des Klägers wurde als Antrag nach § 172 Abgabenordnung behandelt, die Klage einvernehmlich für erledigt erklärt und von einer Erhebung der Gerichtskosten im Beschluss des erkennenden Gerichts vom 31.01.2007, Az. 5 K 15/07, abgesehen.
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