FG München - Gerichtsbescheid vom 12.06.2007
5 K 745/07
Normen:
FGO § 47 § 56 ; AO (1977) § 122 Abs. 2 § 172 Abs. 1 S. 2, 3 ;

Schlichte Änderung; Bestandskraft; Wiedereinsetzung

FG München, Gerichtsbescheid vom 12.06.2007 - Aktenzeichen 5 K 745/07

DRsp Nr. 2007/15009

Schlichte Änderung; Bestandskraft; Wiedereinsetzung

1. Der Antrag auf schlichte Änderung verhindert nicht das Eintreten der Bestandskraft eines Steuerbescheids. 2. Keine Wiedereinsetzung, wenn ein ehemaliger Rechtsanwalt - zudem verspätet - vorträgt, er habe einer Erledigung eines Klageverfahrens um die Mittagszeit in schlaftrunkenem Zustand versehentlich per Fax zugestimmt.

Normenkette:

FGO § 47 § 56 ; AO (1977) § 122 Abs. 2 § 172 Abs. 1 S. 2, 3 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger, ein 79jähriger ehemaliger Rechtsanwalt, wendet sich gegen den geschätzten Ansatz von Einkünften aus Kapitalvermögen in seinem Einkommensteuerbescheid 2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 29.11.2006. Gegen diese Einspruchsentscheidung hatte er zunächst Einspruch, hilfsweise Klage wegen anderer Punkte erhoben, die zu einer Änderung des Einkommensteuerbescheids 2004 am 15.01.2007 führten. Der Einspruch des Klägers wurde als Antrag nach § 172 Abgabenordnung behandelt, die Klage einvernehmlich für erledigt erklärt und von einer Erhebung der Gerichtskosten im Beschluss des erkennenden Gerichts vom 31.01.2007, Az. 5 K 15/07, abgesehen.