Die Beteiligten streiten über die Änderbarkeit einer Steuerfestsetzung und die Berücksichtigung einer Teilwertabschreibung.
Der Kläger (E.) ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der E. GmbH (im Folgenden: GmbH), die eine Kfz-Werkstatt betreibt. Er erhält von der GmbH ein Geschäftsführergehalt i.H. von 40.666 € p.a.
Es besteht eine Betriebsaufspaltung, weil der Kläger der GmbH die Kfz-Werkstatt für 2.900 € monatlich verpachtet. Die Beteiligung an der GmbH ist im Einzelunternehmen in der Bilanz zum 31. Dezember 2013 nach einer Teilwertabschreibung im Jahr 2009 mit 1 € bilanziert.
Die wirtschaftlichen Ergebnisse von GmbH und Einzelunternehmer stellten sich - bei bereits entsprechend negativen Ergebnissen in den Vorjahren - wie folgt dar:
2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | |
GmbH | ./. 39.290 | ./. 45.163 | ./. 33.781 | ./. 63.650 | ./. 110.110 |
Einzelunt. | 14.474 | 23.943 | 22.131 | 22.593 | 18.296 |
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