BFH - Beschluss vom 08.12.2006
VII B 243/05
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 § 60 Abs. 3 S. 1 § 119 Nr. 6 ; StBerG § 26 Abs. 2 § 28 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2007, 370
BFH/NV 2007, 597
BFHE 216, 18
BStBl II 2008, 436
DB 2007, 325
DStRE 2007, 445
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 23.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen III 660/05

Schließung einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins: Klagebefugnis des Beratungsstellenleiters; keine notwendige Beiladung bei offensichtlich unzulässiger Klage; Ruhen des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 08.12.2006 - Aktenzeichen VII B 243/05

DRsp Nr. 2007/2509

Schließung einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins: Klagebefugnis des Beratungsstellenleiters; keine notwendige Beiladung bei offensichtlich unzulässiger Klage; Ruhen des Verfahrens

»1. Der Leiter der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins ist wegen der Schließung der Beratungsstelle nicht klagebefugt. 2. Eine Anfechtungsklage ist, wenn dem Kläger die Klagebefugnis fehlt, auch dann als unzulässig abzuweisen, wenn dessen Einspruch mangels Beschwer verworfen worden ist. 3. Ist eine Klage offensichtlich unzulässig, bedarf es keiner notwendigen Beiladung Dritter, die von dem angefochtenen Verwaltungsakt betroffen sind.«

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 § 60 Abs. 3 S. 1 § 119 Nr. 6 ; StBerG § 26 Abs. 2 § 28 Abs. 3 ;

Gründe: