FG Thüringen - Urteil vom 23.08.2005
III 221/05
Normen:
StBerG § 26 Abs. 2, 3 § 28 Abs. 3 § 4 Nr. 11 ; DVLStHV § 4a ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2006, 100
EFG 2006, 374

Schließung eines Lohnsteuerhilfevereins wegen gleichzeitiger Tätigkeit des Beratungsstellenleiters als Rechtsanwalt

FG Thüringen, Urteil vom 23.08.2005 - Aktenzeichen III 221/05

DRsp Nr. 2006/2863

Schließung eines Lohnsteuerhilfevereins wegen gleichzeitiger Tätigkeit des Beratungsstellenleiters als Rechtsanwalt

Betreibt ein Rechtsanwalt als Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins daneben noch in demselben Gebäude eine Anwaltskanzlei, so ist die Anwaltstätigkeit eine "andere wirtschaftliche Tätigkeit" i.S. des § 26 Abs. 2 StBerG, die die Aufsichtsbehörde zur Anordnung der Schließung der Beratungsstelle (nach § 26 Abs. 2, 3 i.V.m. § 28 Abs. 3 StBerG) berechtigt. Das gilt insbesondere dann, wenn ein zeitliches Zusammenfallen der anwaltlichen Tätigkeit mit der Beratungsstellenleitertätigkeit nach den Umständen des Einzelfalles nicht ausgeschlossen werden kann und der Anwalt durch seine Weigerung, den Behördenvertretern seine Anwaltsräume zu zeigen, eine weitere Aufklärung zur räumlichen und organisatorischen Trennung der Tätigkeiten verhindert hat.

Normenkette:

StBerG § 26 Abs. 2, 3 § 28 Abs. 3 § 4 Nr. 11 ; DVLStHV § 4a ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Schließungsanordnung vom 16.12.2004 strittig.

Der Kläger betreibt eine Beratungsstelle in A-Stadt, in welcher als Beratungsstellenleiter Rechtsanwalt X tätig ist. Rechtsanwalt X betreibt in demselben Gebäude seine Anwaltspraxis.