FG Berlin - Urteil vom 17.03.2006
6 B 6188/05
Normen:
AO § 180 Abs. 2 ;

Schlüssige Darlegung der Beschwer als Zulassungsvoraussetzung einer Klage

FG Berlin, Urteil vom 17.03.2006 - Aktenzeichen 6 B 6188/05

DRsp Nr. 2007/8440

Schlüssige Darlegung der Beschwer als Zulassungsvoraussetzung einer Klage

Wird ein Feststellungsbescheid angegriffen, muss der Gegenstand des Klagebegehrens substantiiert und schlüssig dargelegt werden.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren einstweiligen Rechtsschutz gegen den Antragsgegner im Wege der Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung - FGO - und - hilfsweise - durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO in Bezug auf einen vom Antragsgegner erlassenen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 Abgabenordnung - AO - i.V.m. §§ 3, 4 Fördergebietsgesetz - FördG - der Jahre 1997 bis 2002 betreffend das Grundstück L.... Straße .. in 10... Berlin.

Der Antragsteller erwarb im Jahre 1997 gemeinsam mit Herrn Hans B... das bebaute Mietwohn- und Gewerbegrundstück L.... Straße ... Das Grundstück wurde in den Jahren 1998 bis 2000 modernisiert und instand gesetzt und es wurde neuer Wohnraum im Dachgeschoss geschaffen; zur Finanzierung der Maßnahmen teilten die Initiatoren B... und A... das Gebäude in Teil- bzw. Wohneigentumseinheiten auf und veräußerten die Einheiten an Erwerber.