BFH - Beschluss vom 11.04.2012
X B 56/11
Normen:
HGB § 89b; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 119 Nr. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1331
Vorinstanzen:
FG München, vom 05.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3078/08

Schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Frage zur gewerbesteuerlichen Zuordnung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters zum laufenden Gewinn

BFH, Beschluss vom 11.04.2012 - Aktenzeichen X B 56/11

DRsp Nr. 2012/13682

Schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Frage zur gewerbesteuerlichen Zuordnung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters zum laufenden Gewinn

1. NV: Die Ausgleichszahlung, die ein Handelsvertreter gemäß § 89b HGB erhält, erhöht auch dann den (laufenden) Gewerbeertrag, wenn sie auf Grund der Beendigung des Handelsvertretervertrags geleistet wird, die mit der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit zusammenfällt (ständige BFH-Rechtsprechung). 2. NV: Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist erst dann gegeben, wenn im Einzelfall aus den Urteilsgründen deutlich erkennbar ist, dass das Gericht wesentliche Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. 3. NV: Ein Verfahrensmangel i.S.d. § 119 Nr. 6 FGO ist nicht gegeben, wenn die Vorentscheidung zwar lückenhaft ist, gleichwohl aber noch zu erkennen ist, welche Überlegungen für das Gericht maßgeblich waren.

Normenkette:

HGB § 89b; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 119 Nr. 6;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen entweder in der Sache nicht vor oder sind nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form dargelegt worden.