BFH - Beschluss vom 29.08.2011
II B 86/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2019/08

Schlüssige Darlegung des Gegenstands des finanzgerichtlichen Verfahrens als ein Antrag auf Erstattung von Versicherungsteuer

BFH, Beschluss vom 29.08.2011 - Aktenzeichen II B 86/10

DRsp Nr. 2011/21023

Schlüssige Darlegung des Gegenstands des finanzgerichtlichen Verfahrens als ein Antrag auf Erstattung von Versicherungsteuer

1. NV: Eine vor Abschluss des Vorverfahrens erhobene Klage ist nur dann nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO zulässig, wenn spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG die Untätigkeit der Finanzbehörde gerügt wird. 2. NV: Die den Versicherer betreffenden Regelungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 1 VersStG vermitteln diesem keine öffentlich-rechtliche Stellung gegenüber dem Versicherungsnehmer. 3. NV: Der Versicherungsnehmer ist als Schuldner der Versicherungsteuer (§ 7 Abs. 1 Satz 1 VersStG) sowohl zur Anfechtung der Steueranmeldung des Versicherers als auch zur Erhebung einer auf Änderung der Versicherungsteuer-Anmeldung gerichteten Verpflichtungsklage befugt. 4. NV: Die Festsetzung und Erhebung der Versicherungsteuer verstößt weder gegen Art. 401 der MwStSystRL noch gegen Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.