FG München, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2019/08
Schlüssige Darlegung des Gegenstands des finanzgerichtlichen Verfahrens als ein Antrag auf Erstattung von Versicherungsteuer
BFH, Beschluss vom 29.08.2011 - Aktenzeichen II B 86/10
DRsp Nr. 2011/21023
Schlüssige Darlegung des Gegenstands des finanzgerichtlichen Verfahrens als ein Antrag auf Erstattung von Versicherungsteuer
1. NV: Eine vor Abschluss des Vorverfahrens erhobene Klage ist nur dann nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO zulässig, wenn spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG die Untätigkeit der Finanzbehörde gerügt wird.2. NV: Die den Versicherer betreffenden Regelungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 1VersStG vermitteln diesem keine öffentlich-rechtliche Stellung gegenüber dem Versicherungsnehmer.3. NV: Der Versicherungsnehmer ist als Schuldner der Versicherungsteuer (§ 7 Abs. 1 Satz 1 VersStG) sowohl zur Anfechtung der Steueranmeldung des Versicherers als auch zur Erhebung einer auf Änderung der Versicherungsteuer-Anmeldung gerichteten Verpflichtungsklage befugt.4. NV: Die Festsetzung und Erhebung der Versicherungsteuer verstößt weder gegen Art. 401 der MwStSystRL noch gegen Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG.