1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 07.08.2013, Az.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 300.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm infolge der fehlerhaften Behandlung vom 27.10.2007 entstehen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.466,08 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.02.2011 für vorgerichtliche Anwaltsgebühren zu zahlen.
2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.
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