I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 11.05.2020 - Az.
zurückgewiesen.
II. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 8.400,- EUR festgesetzt.
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