OLG Hamm - Urteil vom 08.04.2016
11 U 141/14
Normen:
HaftPflG § 1 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 01.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 479/09

Schmerzensgeldanspruch nach einem UnfallZurechnung eines Mitverschuldens bei der Entstehung eines SchadensFehlende höhere Gewalt

OLG Hamm, Urteil vom 08.04.2016 - Aktenzeichen 11 U 141/14

DRsp Nr. 2020/14343

Schmerzensgeldanspruch nach einem Unfall Zurechnung eines Mitverschuldens bei der Entstehung eines Schadens Fehlende höhere Gewalt

Ein Versuch von Fahrgästen, einen Zug nach Herstellung der Abfahrbereitschaft und Anfahren des Zuges zu verlassen, ist nach menschlicher Erfahrung nicht unvorhersehbar und somit kein Fall höherer Gewalt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 01. August 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe der nachstehenden Neufassung des Urteils zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten zu 3) wird das vorgenannte Urteil teilweise unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, dem Kläger 1/3 aller materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aufgrund des Unfalls vom 01.11.2008 im Bahnhof M entstanden sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) beider Instanzen.