Streitig ist die Beurteilung eines im Rahmen der Lieferung einer Schrottaufbereitungsanlage beim Lieferanten als Preisnachlass gebuchten und von diesem im Wege der Scheckzahlung an den Schwiegervater eines Gesellschafters einer Gesellschafterin der L M und R GmbH übermittelten Betrages in Höhe von 730.000 DM brutto als verdeckte Gewinnausschüttung.
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