FG München - Urteil vom 24.05.2006
9 K 1725/05
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 § 15 Abs. 2 S. 1 ; AO (1977) § 179 Abs. 1 § 180 Abs. 1 Nr. 2a ;

Schmiergelder und Bestechungsgelder als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG; Abgrenzung zwischen gemeinsamer und alleiniger Einkunftserzielung

FG München, Urteil vom 24.05.2006 - Aktenzeichen 9 K 1725/05

DRsp Nr. 2006/20804

Schmiergelder und Bestechungsgelder als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG; Abgrenzung zwischen gemeinsamer und alleiniger Einkunftserzielung

1. Ein Arbeitnehmer, der Bestechungsgelder dafür erhält, dass er Schmiergeldzahlungen an ihm unterstellte Mitarbeiter duldet, erzielt insoweit weder Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. 2. Eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte nach § 179 Abs. 1 i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO setzt voraus, dass die Einkünfte in einer Gesellschaft oder Gemeinschaft verwirklicht werden.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 § 15 Abs. 2 S. 1 ; AO (1977) § 179 Abs. 1 § 180 Abs. 1 Nr. 2a ;

Tatbestand:

Streitig ist die Besteuerung der vom Kläger vereinnahmten weitergeleiteten Schmiergelder.

Der Kläger war Angestellter bei der Stadt A. Eine beim Kläger durchgeführte Steuerfahndungsprüfung stellte folgendes fest: