BGH - Beschluß vom 01.02.2007
5 StR 372/06
Normen:
AO § 370 § 373 § 374 ; Zollkodex Art. 40 ; TabStG § 19 § 21 ;
Fundstellen:
EuZW 2007, 347
NJW 2007, 1294
NStZ 2007, 590
StV 2007, 300
wistra 2007, 224
wistra 2007, 309
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 16.03.2006

Schmuggel mit einem Fahrzeug unter Umgehung der Grenzzollstellen als Steuerhinterziehung; Verbringen von aus einem Drittland stammenden unverzollten und unversteuerten Zigaretten aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland

BGH, Beschluß vom 01.02.2007 - Aktenzeichen 5 StR 372/06

DRsp Nr. 2007/5414

Schmuggel mit einem Fahrzeug unter Umgehung der Grenzzollstellen als Steuerhinterziehung; Verbringen von aus einem Drittland stammenden unverzollten und unversteuerten Zigaretten aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland

»1. Wird einfuhrabgabenpflichtige Ware ("Schmuggelware") mit einem Fahrzeug unter Umgehung der Grenzzollstellen und ohne Gestellung gemäß Art. 40 Zollkodex in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft eingeführt, ist Verbringer im Sinne der Art. 38, 40 Zollkodex und damit Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) auch derjenige, der als Organisator des Transports kraft seiner Weisungsbefugnis die Herrschaft über das Fahrzeug hat.