FG Hessen - Beschluss vom 23.08.2016
7 V 786/16
Normen:
TabStG § 21 Abs.2;

Schmuggelzigaretten; Erwerb; Tabaksteuer; Schuldner

FG Hessen, Beschluss vom 23.08.2016 - Aktenzeichen 7 V 786/16

DRsp Nr. 2016/15528

Schmuggelzigaretten; Erwerb; Tabaksteuer; Schuldner

Orientierungssätze: Der Erwerber eingeschmuggelter Zigaretten, der nicht auch an der unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt war, wird nicht Schuldner der Tabaksteuer.

Tenor

Die Vollziehung des Steuerbescheids vom 19.02.2016 wird in Höhe von EUR bis längstens einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und im Falle der Klageerhebung bis längstens einen Monat nach Zustellung des Urteils unter der Bedingung ausgesetzt, dass der Antragsteller bis zum 1. November 2016 Sicherheit in Höhe von EUR leistet. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner zu 71,64 % und dem Antragsteller zu 28,36 % auferlegt.

Normenkette:

TabStG § 21 Abs.2;

Gründe

I.

Der Antragsteller (Ast.) begehrt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Einfuhrabgabenbescheids, den der Antragsgegner (Ag.) nach Abschluss eines gegen den Ast. geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens des Zollfahndungsamts Stadt A (ZFA) wegen des Erwerbs unverzollter und unversteuerter Zigaretten erließ.