FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.09.2001
3 K 25/01
Normen:
BGB § 764 ; EStG (1987) § 11 Abs. 1 ; EStG (1987) § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG (1987) § 22 Nr. 2 ; EStG (1987) § 23 Abs. 1 ;

Schneeballsystem; Differenzgeschäfte mit garantierter Kapitalrückzahlung und Rendite; Einkommensteuer 1989

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2001 - Aktenzeichen 3 K 25/01

DRsp Nr. 2002/17056

Schneeballsystem; Differenzgeschäfte mit garantierter Kapitalrückzahlung und Rendite; Einkommensteuer 1989

1. Garantiert eine Kapitalanlagegesellschaft ihrem Anleger im Rahmen eines Schneeballsystems die volle Rückzahlung des eingesetzten Kapitals zuzüglich einer nicht unerheblichen Rendite, so sind die vereinnahmten Gewinne auch dann nicht als steuerfreie Differenzgeschäfte im Sinne des § 764 BGB anzusehen, wenn die Gesellschaft dem Anleger gegenüber behauptet, das Kapital weisungsgemäß in solche Anlagen zu investieren. Das Garantieversprechen überlagert den Differenzgeschäftcharakter mit der Folge, dass die Gewinne im Jahr des Zuflusses nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen darstellen. 2. Differenzgeschäfte nach § 764 BGB sind gerade deshalb nicht steuerbar, weil der Steuerpflichtige das Wertpapier, dessen Kurs er voraussagt, zu keinem Zeitpunkt erwirbt oder verkauft. Werden dagegen entstandene Gewinne erst nach dem Verkauf von Wertpapieren frei, dann kann es sich bei den Geldanlagen nur um nach Maßgabe der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 EStG einkommensteuerpflichtige Spekulationsgeschäfte handeln.

Normenkette:

BGB § 764 ; EStG (1987) § 11 Abs. 1 ; EStG (1987) § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG (1987) § 22 Nr. 2 ; EStG (1987) § 23 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger wurden für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.