FG Sachsen - Urteil vom 17.09.2003
6 K 2207/01
Normen:
InvZulG (1999) § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 5 S. 1 ;

Schotterwerk mit Mischanlage zur Schottergewinnung und Verarbeitung in Straßenbaustoffe und Mineralerzeugnisse ist kein verarbeitendes Gewerbe; Grundsatz der Abschnittsbesteuerung bei der Investitionszulage; Investitionszulage 1999

FG Sachsen, Urteil vom 17.09.2003 - Aktenzeichen 6 K 2207/01

DRsp Nr. 2005/1823

Schotterwerk mit Mischanlage zur Schottergewinnung und Verarbeitung in Straßenbaustoffe und Mineralerzeugnisse ist kein verarbeitendes Gewerbe; Grundsatz der Abschnittsbesteuerung bei der Investitionszulage; Investitionszulage 1999

1. Ein Schotterwerk mit Mischanlage, dessen Tätigkeit in der Gewinnung von Schotter und Verarbeitung des Materials zu Straßenbaustoffen und Mineralerzeugnissen durch Brechen und Mahlen des abgebauten Steins besteht, zählt nicht zu den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 begünstigten Betrieben des verarbeitenden Gewerbes, sondern zu den Betrieben des Bergbaus. 2. Entsprechend dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung hat das Finanzamt auch bei der jahrweise zu bemessenden Investitionszulage in jedem Bewilligungszeitraum die einschlägigen Grundlagen der Zulagengewährung erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen. Auch wenn das Finanzamt über eine längere Zeitspanne eine für den Antragsteller günstige Auffassung vertreten hat, ist es hieran nicht gebunden, es sei denn, es setzt sich zu seinem eigenen früheren Verhalten, auf das der Steuerpflichtige vertraut hat und vertrauen durfte, in Widerspruch. Die Nichtbeanstandung einer steuerrechtlich fehlerhaften Handhabung allein schafft jedoch keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand.

Normenkette:

InvZulG (1999) § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 5 S. 1 ;

Tatbestand: