LAG Berlin-Brandenburg, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 516/15
ArbG Frankfurt/Oder, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 27/14
Schriftformerfordernis bei KündigungenDarlegungs- und Beweislast zu den Umständen der Wahrung der Schriftform bei KündigungenKündigung von Arbeitsverhältnissen im InsolvenzverfahrenVorrang der Insolvenzvorschriften im Schutzschirmverfahren vor vertraglichen VereinbarungenKündigung vor Dienstantritt im InsolvenzverfahrenWiderrufbarkeit der Bestellung als Geschäftsführer einer GmbHWirksamkeit des Widerrufs als Geschäftsführer als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung mit Zugang beim Geschäftsführer
BAG, Urteil vom 23.02.2017 - Aktenzeichen 6 AZR 665/15
DRsp Nr. 2017/5903
Schriftformerfordernis bei KündigungenDarlegungs- und Beweislast zu den Umständen der Wahrung der Schriftform bei KündigungenKündigung von Arbeitsverhältnissen im InsolvenzverfahrenVorrang der Insolvenzvorschriften im Schutzschirmverfahren vor vertraglichen VereinbarungenKündigung vor Dienstantritt im InsolvenzverfahrenWiderrufbarkeit der Bestellung als Geschäftsführer einer GmbHWirksamkeit des Widerrufs als Geschäftsführer als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung mit Zugang beim Geschäftsführer
§ 113InsO findet auf Kündigungen vor Dienstantritt Anwendung. Die Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO beginnt mit dem Zugang der Kündigungserklärung.Orientierungssätze:1. Die Umstände, aus denen sich die Wahrung der Schriftform nach § 623 iVm. § 126 Abs. 1BGB ergibt, sind von der Partei darzulegen und zu beweisen, die Rechte aus der Kündigung herleiten will. Im Kündigungsschutzprozess hat der kündigende Arbeitgeber die Wahrung der Schriftform gemäß § 138 Abs. 1ZPO substantiiert darzulegen. Zu den diesbezüglich behaupteten Tatsachen hat sich der Arbeitnehmer als Kündigungsempfänger nach § 138 Abs. 2ZPO zu erklären. Trägt der Kündigungsempfänger zur Schriftform nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der schlüssige Sachvortrag des Kündigenden gemäß § 138 Abs. 3ZPO als zugestanden.
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