FG Köln - Urteil vom 11.04.2000
13 K 4287/99
Normen:
EStG § 6a Abs. 1 ; EStG § 6a Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1035
GmbHR 2000, 1162

Schriftformerfordernis bei Pensionszusagen

FG Köln, Urteil vom 11.04.2000 - Aktenzeichen 13 K 4287/99

DRsp Nr. 2001/1942

Schriftformerfordernis bei Pensionszusagen

1) Dem Schriftformerfordernis bei der Erteilung einer Pensionszusage wird nur dann entsprochen, wenn in der schriftlich erteilten Zusage sowohl der Zusagezeitpunkt als auch der Zusageinhalt nach der Leistungsart, der Leistungsform, den Leistungsvoraussetzungen und der Leistungshöhe exakt angegeben wird. 2) Die Schriftform muß dem Pensionsberechtigten gegenüber erbracht werden. Ein schriftlich fixier-ter, protokollierter Gesellschafterbeschluß genügt dem Schriftformerfordernis daher nicht, wenn die Niederschrift dem Begünstigten nicht mitgeteilt wird. 3) Die Schriftform muß am Bilanzstichtag vorliegen. Bei Nachholung der Schriftform ist die Rück-stellungsbildung für vorausgehende Wirtschaftsjahre unzulässig.

Normenkette:

EStG § 6a Abs. 1 ; EStG § 6a Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen.

Unternehmensgegenstand der mit Vertrag vom 22.12.1986 gegründeten Klägerin ist im wesentlichen die Errichtung und der Betrieb von ... sowie ....

Gesellschafter der Klägerin sind seit 1993 die Herren A., B. und C., die im Streitjahr mit je 1/3 am Stammkapital in Höhe von ... DM beteiligt waren.