BFH - Beschluss vom 30.03.2011
X B 12/10
Normen:
FGO § 62; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 242/08

Schriftformerfordernis für eine Erteilung einer Prozessvollmacht im Finanzgerichtsprozess; Wirksamkeit einer von einem vom Gericht beigeordneten Prozessvertreter abgegebenen, im Widerspruch zum Verhaltes des Prozessbeteiligten stehenden Prozesserklärung ohne Vorlage einer Vollmacht

BFH, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen X B 12/10

DRsp Nr. 2011/8337

Schriftformerfordernis für eine Erteilung einer Prozessvollmacht im Finanzgerichtsprozess; Wirksamkeit einer von einem vom Gericht beigeordneten Prozessvertreter abgegebenen, im Widerspruch zum Verhaltes des Prozessbeteiligten stehenden Prozesserklärung ohne Vorlage einer Vollmacht

NV: Allein die Beiordnung eines vom Betroffenen nicht ausgewählten Rechtsanwalts oder Steuerberaters im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 121 ZPO i.V.m. § 142 FGO) hat nicht zur Folge, dass der Beigeordnete hierdurch in der Lage ist, den Betroffenen wirksam im Prozess zu vertreten.

Normenkette:

FGO § 62; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob im Jahr 2001 beim Finanzgericht (FG) Klagen wegen mehrerer Steuerbescheide, die im Anschluss an eine Außen- und Fahndungsprüfung ergangen waren. In den gerichtlichen Verfahren war er zunächst durch einen Rechtsanwalt vertreten. Dieser teilte dem FG im Anschluss an einen Erörterungstermin im Jahr 2004 mit, eine außergerichtliche Erledigung sei nicht möglich, der Kläger begehre eine gerichtliche Entscheidung. Im weiteren Verlauf des Verfahrens legte die Anwaltskanzlei das Mandat nieder. Auf seinen Antrag bewilligte das FG dem Kläger mit Beschluss vom 10. März 2005 Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete ihm zu seiner Vertretung die Steuerberaterin D bei.