Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte berechtigt ist, die im Verlauf einer Steuerfahndungsprüfung festgestellten Mehreinnahmen in den Streitjahren den erklärten und bestandskräftig veranlagten Besteuerungsgrundlagen der Klägerin hinzuzurechnen und die Einkommensteuerbescheide 1988, 1989 entsprechend zu ändern.
Die Klägerin war in den Streitjahren als selbständige Ärztin tätig und betrieb daneben als Gewerbe ein "Naturheilzentrum N", das mit Naturheilprodukten handelte.
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