Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhielt mit Wirkung ab 1. Januar 1994 im Wege vorweggenommener Erbfolge von ihrem Vater dessen Beteiligung an einer GmbH sowie das Erbbaurecht an einem an die GmbH vermieteten Grundstück übertragen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte für diesen Vorgang mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 23. Mai 1995 Schenkungsteuer fest. Er nahm dabei übereinstimmend mit dem Schenker und der Klägerin an, dass es sich bei den übertragenen Vermögensgegenständen um Privatvermögen gehandelt habe.
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