FG Sachsen - Gerichtsbescheid vom 24.10.2005
1 K 447/03
Normen:
EStG § 33 Abs. 1, 2 § 33a Abs. 2 ;

Schul- und Heimunterbringungskosten für verhaltensauffälliges Kind nur bei vorab erstelltem amtsärztlichen Attest als Krankheitskosten abziehbar

FG Sachsen, Gerichtsbescheid vom 24.10.2005 - Aktenzeichen 1 K 447/03

DRsp Nr. 2006/11873

Schul- und Heimunterbringungskosten für verhaltensauffälliges Kind nur bei vorab erstelltem amtsärztlichen Attest als Krankheitskosten abziehbar

1. Eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens des Kindes kann eine Krankheit sein. 2. Ein Abzug der Aufwendungen der Eltern für die integrative Beschulung an einer Förderschule und die damit verbundene Betreuung des Kindes in einem Kinderheim als außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten) ist aber grundsätzlich nur möglich, wenn vor Beginn der Maßnahme ein amtsärztliches Attest über die medizinische Notwendigkeit eingeholt worden ist (hier: keine Berücksichtigung des nachträglich im Jahr 2003 eingeholten Attestes des Gesundheitsamtes für Aufwendungen des Jahres 2001; Abziehbarkeit der Aufwendungen nur im Rahmen des Ausbildungsfreibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG).

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1, 2 § 33a Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er ist Vater des am 21. Juni 1991 geborenen Sohnes P., der in seinem Haushalt gemeldet war und für den er 2001 Kindergeld in Höhe von DM 1.620,- erhielt.