FG Münster - Urteil vom 16.02.2001
11 K 533/00 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 32 Abs. 4 S 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S 2 ; EStG § 63 Abs. 1 S 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; AO 1977 § 173 Abs. 1 ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO 1977 § 155 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1149

Schulbescheinigung kann erweisen, dass volljähriges Kind der Abeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht

FG Münster, Urteil vom 16.02.2001 - Aktenzeichen 11 K 533/00 Kg

DRsp Nr. 2002/2135

Schulbescheinigung kann erweisen, dass volljähriges Kind der Abeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht

1) Durch die Vorlage einer Schulbescheinigung kann ersichtlich sein, dass das volljährige Kind der Arbeitsvermittlung im Inland nicht zur Verfügung steht. 2) Die falsche Benennung der Aufhebungsvorschrift ist unschädlich, sofern eine Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung existiert.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 32 Abs. 4 S 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S 2 ; EStG § 63 Abs. 1 S 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; AO 1977 § 173 Abs. 1 ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO 1977 § 155 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Festsetzung von Kindergeld für November 1998 bis Mai 1999 aufzuheben ist.

Die Klägerin (Klin.) bezog für ihre an 13.04.1979 geborene Tochter A. Kindergeld. Nachdem die Tochter sich im Jahr 1997 zunächst um eine betriebliche Ausbildungsstelle bemüht hatte, besuchte sie ab dem 01.08.1997 die Höhere Berufsfachschule in B.. Mit einer vom 08.09.1998 datierten Erklärung zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes legte die Klin. eine Bescheinigung über den Schulbesuch vor, nach der dieser voraussichtlich bis Juli 1999 dauern sollte. Mit Bescheid vom 10.09.1998 setzte daraufhin die Familienkasse des Arbeitsamts (AA) Kindergeld i.H.v. monatlich 220 DM fest. Ab Januar 1999 betrug das Kindergeld monatlich 250 DM.